Viele Eltern werden damit konfrontiert, dass Ihre Kinder eine strafbare Handlung setzen, oft ist es Ladendiebstahl.

Kinder unter 14 Jahren sind nicht strafmündig, d.h. es gibt zwar eine Einvernahme bei der Polizei,
aber es gibt kein Gerichtsverfahren. Der Akt wird aber vorsichtshalber dem Jugendwohlfahrtsträger
übermittelt, der mit Ihnen Kontakt aufnimmt.
Wenn Ihr Kind über 14 Jahre ist, ist sie/er strafmündig, d.h. es kann zu einer Gerichtsverhandlung
kommen.
Vor einer eingehenden Einvernahme bei der Polizei muss den Kindern und Jugendlichen angeboten
werden, eine Person ihres Vertrauens zu dieser Einvernahme beizuziehen. Solche
Vertrauenspersonen können der/die gesetzliche VertreterIn der/des Jugendlichen, eine VertreterIn
eines Jugendwohlfahrtsträgers, ein/e Erziehungsberechtigte/r oder ein VertreterIn der
Bewährungshilfe sein. Sie, als Elternteil, haben jedenfalls das Recht bei der Einvernahme dabei zu
sein, dieses sollten Sie auch nützen und Ihr Kind keine Minute alleine lassen.
Auf die Möglichkeit eines "außergerichtlichen Tatausgleiches" (ATA) sollten Sie bei der Polizei auch
hingewiesen werden. Achten Sie darauf, dass der Antrag auf diesen ATA auch im Protokoll vermerkt
ist. Der Akt wird dann von der Polizei an die Staatsanwaltschaft gesendet, wo geprüft wird, ob das
Verfahren eingestellt werden kann, oder ob es zu einer Verhandlung kommt.
Im Jugendstrafverfahren ist die Mitwirkung der/des gesetzlichen Vertreters/in vorgesehen. Ihnen
kommen dieselben Rechte wie der/dem Jugendlichen zu. Wenn zur Hauptverhandlung kein
gesetzliche/r VertreterIn erscheint, so gehen die Rechte desselben auf die/den VerteidigerIn über.
Diese/r darf jedoch - im Gegensatz zur/m gesetzlichen VertreterIn - niemals auf die Ergreifung von
Rechtsmittel verzichten.
In einem Jugendstrafverfahren muss die/der Jugendliche einen anwaltlichen Beistand haben. Ist
die/der Beschuldigte außerstande die Kosten der Verteidigung zu tragen, so hat ihr/ihm das Gericht
eine/n VerteidigerIn beizugeben, dessen Kosten sie/er nicht übernehmen muss. Steht das Urteil fest,
wird es im Verhandlungssaal durch die/den Vorsitzenden verkündet, sie/er hat auch eine
Urteilsbegründung abzugeben.
Sind die Betroffenen mit dem Urteil einverstanden, können sie einen Rechtsmittelverzicht abgeben.
Der/Dem Beschuldigten und seiner/m gesetzlichen VertreterIn stehen 3 Tage Bedenkzeit zu. Wenn
die Strafe als zu hoch erachtet wird, kann Berufung erhoben werden.
In Jugendstrafverfahren wird bei der Bemessung der Strafe insgesamt milder beurteilt, es gibt auch
den Schuldspruch ohne Strafe, wenn bisherige Unbescholtenheit vorliegt.
Die Strafmündigkeit für Jugendliche endet mit dem 18. Geburtstag, ab diesem Tag ist Ihre
Tochter/Ihr Sohn großjährig. In wenigen Punkten gibt es für junge Erwachsene bis zum 21.
Lebensalter noch einige Ausnahmen im Bereich der Justiz.