
Art und Ausmaß der Aufsichtspflicht hängen insbesondere vom Alter, der Entwicklung und den Verhaltensweisen des Kindes- oder Jugendlichen ab.
Aufsichtspflichtig können nicht nur Eltern, sondern auch ErzieherInnen, LehrerInnen, KursleiterInnen usw. sein. Maßgeblich ist, wer gerade in der konkreten Situation die Aufsichtspflicht übernommen hat.
Es reicht in der Regel, ein kleines Kind auf einem Spielplatz durch das Wohnungsfenster zu beobachten, eine Überwachung auf Schritt und Tritt ist nicht möglich und auch nicht erforderlich. BetreuerInnen auf Zeltlagern etc. müssen dem Alter der Kinder entsprechend die Aufsicht durchführen. Je älter ein Kind umso geringer wird die Kontrolle.
Die Aufsichtspflicht dauert grundsätzlich bis zur Erreichung der Volljährigkeit, daher sind auch LehrerInnen an höheren und berufsbildenden Schulen aufsichtspflichtig, das gilt vor allem für Schulveranstaltungen wie Ausflüge, Schikurse etc.
Ab dem 14. Lebensjahr haften Jugendliche selbst für den Ersatz von Schäden, die sie rechtswidrig verursacht haben. Haben Jugendliche kein eigenes, für den Schadenersatz ausreichendes Vermögen, haften allein deshalb nicht seine Eltern. Diese haften nur dann, wenn sie der Vorwurf trifft, schuldhaft die Aufsichtspflicht verletzt zu haben.
Aus der Praxis: Prozesse um Aufsichtspflichtvernachlässigungen dauern oft Jahre und kosten viel Geld.