Entwicklung von Standards in der Besuchsbegleitung
Statistischen Erhebungen zufolge waren 19.574 Minderjährige in Österreich 2010 von Ehescheidung ihrer Eltern betroffen, nicht berücksichtigt die Anzahl der Kinder, die durch Auflösung einer Lebensgemeinschaft nicht mit beiden Elternteilen aufwachsen.
Vielen Eltern gelingt es, mit oder ohne professionelle Unterstützung, im Sinne ihrer Kinder, trotz persönlicher Differenzen eine einvernehmliche Besuchsregelung zu vereinbaren, um den Kontakt zwischen Kind/ern und dem Elternteil, der nicht mit dem/den Kind/ern zusammenlebt, aufrechtzuerhalten. Untersuchungen zufolge haben ca. die Hälfte aller Kinder wenige Jahre nach der Trennung ihrer Eltern keinen Kontakt mehr zum Elternteil, der nicht mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebt.
Im Fokus jeder Besuchsregelung sollten immer die individuellen Bedürfnisse des/r Kindes/er stehen, die sich entwicklungsbedingt sehr von denen Erwachsener unterscheiden. Selbst bei sehr bemühten Eltern ist die Verunsicherung ihres/r Kindes/er nach der Trennung oft sehr groß. Gefühle wie Wut, Schuld, Trauer, Verlustsängste, Regression etc. können mögliche Reaktionen darstellen.
In dieser Phase der Neuorientierung ist ein hohes Maß an elterlicher Verantwortung gefragt, um ihrem/en Kind/ern Sicherheit, Liebe und Stabilität entgegenzubringen. Der Kontakt mit dem Elternteil, mit dem das Kind nicht im gemeinsamen Haushalt lebt ist daher unbedingt aufrecht zu erhalten, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht.
(Kinderrechtekonvention, Artikel 9: „Die Vertragsstaaten achten das Recht des Kindes, das von einem oder beiden Elternteilen getrennt ist, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen, soweit dies nicht dem Wohl des Kindes widerspricht.“)
In konfliktreichen Trennungs- und Scheidungssituationen, kann Besuchsbegleitung ein hilfreiches Instrument sein, um den Kontakt zu beiden Elternteilen zu gewährleisten und um Kind/er aus Streitigkeiten der Eltern herauszuhalten, bis Eltern die Kontakte wieder eigenverantwortlich und selbstständig gestalten können. Eine Möglichkeit, die von Eltern manchmal freiwillig für eine gewisse Dauer in Anspruch genommen wird, die aber ebenso vom Gericht angeordnet werden kann, wenn es das Wohl des Minderjährigen verlangt. §111 ABGB besagt, dass in diesem Fall der/die Richter/in eine geeignete Person oder Stelle zur Unterstützung bei der Ausübung des Rechts auf persönlichen Verkehr beauftragen kann.
Derzeit bieten 125 Besuchscafés von insgesamt 39 Trägerorganisationen in allen Bundesländern Besuchsbegleitung an. Das Bundesministerium fördert jene Vereine, die nach den derzeit vorgeschriebenen Kriterien arbeiten, ein kinder- und elternfreundliches Angebot unterbreiten und fachlich geeignetes Personal zur Verfügung stellen. Gemäß §111 Außerstreitgesetz ist zur Durchführung von Besuchsbegleitung lediglich eine „neutrale Drittperson“ notwendig, den gemeinnützigen Vereinen wird jedoch seitens des Ministeriums aufgetragen, ausschließlich BesuchsbegleiterInnen zu beschäftigen, die über eine pädagogische Ausbildung verfügen. (LehrerInnen, KindergartenpädagogInnen, SozialarbeiterInnen usw.)
Die im Gesetz vorgesehene Besuchsbegleitung bezieht sich, wie bereits erwähnt auf Kontakte zwischen dem mit dem/den Kind/ern nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Elternteil und dem/n Kind/ern im Fall der Trennung der Eltern, wenn diese einer Unterstützung von außen bedürfen. BesuchbegleiterInnen sollen den konfliktfreien Verlauf des Kontakts sicherstellen, den besuchsberechtigten Elternteil eventuell anleiten und bei der Ausübung des Besuchsrechts unterstützen.
Bisher besteht jedoch aufgrund der gesetzlichen Vorgaben keine Möglichkeit auf spezifische Fälle, wie z.B. bei (vermuteter) Gewalt in der Familie und/oder sexuellen Übergriffen adäquat einzugehen, um Minderjährige vor weiteren (Re)- Traumatisierungen zu schützen. Wenn eine (vermutete) Gefährdung des Kindeswohls vorliegt, obliegt die Entscheidung den FördernehmerInnen zu beurteilen, ob die Besuchsbegleitung übernommen wird oder nicht.
In Wien ist es derzeit kaum möglich, auch in Fällen von Gewalt, das Besuchsrecht auszusetzen, da fälschlicherweise angenommen wird, dass im Rahmen einer Besuchsbeleitung nichts passieren kann.
Um jedoch spezifische Erfordernisse zu berücksichtigen, wenn es in der Familie zu Gewalt gegen das/die Kind/er oder den anderen Elternteil gekommen ist, braucht es bestimmte Kriterien, wie Besuchskontakte vorbereitet werden können, bzw. ablaufen sollten, bis hin zu einer Gesetzesänderung bzw. einer Erweiterung der bestehenden gesetzlichen Regelungen. Nach Ansicht der KJA sollte es z.B. möglich sein, primär den gewalttätigen Elternteil zur Verantwortung zu ziehen, indem z.B. ein Antigewalttraining absolviert werden muss, anstatt dass Kinder dazu gezwungen werden, den gewaltausübenden Elternteil zu besuchen.
Vor diesem Hintergrund hat eine Arbeitsgruppe des Wiener Netzwerks gegen sexuelle Gewalt an Mädchen, Buben und Jugendlichen – eine multiprofessionelle Plattform mit VertreterInnen von über 20 spezialisierten Einrichtungen - Qualitätsstandards entwickelt und diese als Empfehlung an das BMASK übermittelt. Nach jahrelanger Erfahrung in der Arbeit mit von Gewalt betroffener Familien und mit besuchsbegleitenden Institutionen wurden unter Mitwirkung von Mag.a Marion Geisler (Verein Wiener Frauenhäuser, Kinderbereich), DSAin Petra Höflinger (Kinder- und Jugendanwaltschaft der Stadt Wien), Mag.a Bettina Kern ( Beratungsstelle Tamar für sexuell missbrauchte Mädchen und Frauen), DSAin Getrude König (Kinderschutzzentrum Wien) und Mag.a Raina Ruschmann (Samara- Verein zur Prävention von (sexualisierter) Gewalt, Verein Wiener Frauenhäuser) Kriterien erarbeitet und empfohlen, zukünftig nur jene Besuchsbegleitung anbietenden Institutionen zu fördern, die sich an diesen Standards orientieren.
Es geht um beaufsichtigte, nicht um begleitete Besuchskontakte, weil es im Kontext Gewalt mehr als Begleitung braucht und der/die Besuchsbegleiter/in über die Begleitung hinausgehende Rechte, Interventionsmöglichkeiten und Kooperationsmöglichkeiten braucht, um das Kindeswohl ausreichend gewährleisten zu können.
Um zu vermeiden, dass die unterschiedlichen Behörden und Institutionen mit verschiedenen Definitionen arbeiten, muss eine allgemein gültige Definition von Kindeswohl und dessen Gefährdung erarbeitet werden.
Prinzip der Kindorientierung - kindeswohlorientierte Besuchsbeaufsichtigung
Ziel ist nicht in erster Linie, dem Elternteil einen Kontakt zu ermöglichen, sondern dem/den Kind/ern. Kriterium für die Möglichkeit von Besuchskontakten hat das Wohl des Kindes zu sein.
Allgemein ist festzustellen, dass beaufsichtigte Besuchskontakte nur stattfinden können, wenn das Kind diese nicht ablehnt, und wenn die Sicherheit des Kindes sowie des obsorgeberechtigten Elternteils in diesem Rahmen gewährleistet werden kann. Bedürfnisse des Kindes müssen berücksichtigt werden, Retraumatisierung muss jedenfalls verhindert werden. Wenn eine Gefährdung des Kindeswohls nicht ausgeschlossen werden kann, kann kein beaufsichtigter Kontakt stattfinden.
Neben ausreichender Finanzierung, sind personelle Ressourcen, sowie die Bereitstellung von spezifisch geschulten MitarbeiterInnen Vorraussetzung um Besuchsbegleitung qualitativ und verantwortungsbewusst ausüben zu können. Ein wesentlicher Bestandteil um festzustellen, ob Besuchskontakte durchgeführt werden sollten, sind eine klare Auftragserteilung des zuständigen Pflegschaftsgerichtes, sowie ausreichende Kooperationsmöglichkeiten und Informationsweitergabe mit bzw. durch anderen Institutionen, die mit der Familie befasst sind. Nur wenn diese Rahmenbedingungen erfüllt sind, kann nach Meinung der ExpertInnen ein geschützter Rahmen für das/die Kind/er gewährleistet werden.
Weiters beschreiben die Standards bestimmte Kriterien die für die Abklärungsphase herangezogen werden sollten und gehen ausführlich auf Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der beaufsichtigen Kontakte ein.
Ein weiterer wichtiger Aspekt, der in den Empfehlungen behandelt wird, ist die Bedeutsamkeit einer ausführlichen Dokumentation, die den Verlauf sachlich, präzise und nachvollziehbar beschreibt, den Verlauf, als auch die Interaktion zwischen Elternteil und Kind/ern wiedergibt und so eine wichtige Rückmeldung an den Auftraggeber darstellt, um allfällige erforderliche Veränderungen im Interesse des/r Kindes/er frühzeitig einleiten zu können.
Die Standards sind hier in voller Länge nachzulesen