Rechte und Pflichten PDF

Rechte & Pflichten  von Jugendlichen

 

ab dem vollendeten 12. Lebensjahr:

• darf ihre Religion nicht mehr gegen ihren Willen geändert werden

 

ab dem vollendeten 14. Lebensjahr:

• dürfen Jugendliche in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland bis 1.00 früh ausgehen

• dürfen Jugendliche ihren Sexualpartner frei wählen

• dürfen Jugendliche ihre Religion eigenständig frei wählen

• können Jugendliche eigenständig in Schwangerschaftsabbrüche einwilligen
 
• können Jugendliche jedenfalls eigenständig in medizinische Behandlungen einwilligen

• sind Jugendliche strafmündig

• sind Jugendliche deliktsfähig, also voll und ohne Einschränkungsmöglichkeit für von ihnen verursachte Schäden ersatzpflichtig

• sind Jugendliche testierfähig, können also ihr Vermögen völlig frei vererben

• können Jugendliche selbständig Privatstrafanklagen erheben und ihren Vertreter (z.B. Anwalt) völlig selbständig wählen

• können Jugendliche im Strafprozess als Privatanklagevertreter anderer Personen und auch als Vertreter von Privatbeteiligten, Haftungs- und Einziehungsbeteiligten auftreten

• können sich Jugendliche gegen Maßnahmen ihres gesetzlichen Vertreters bzw. des Pflegschaftsgerichts zur Wehr setzen (Antrags-, Rechtsmittelbefugnis) und sich dabei auch durch einen Vertreter (z.B. Anwalt) eigener Wahl vertreten lassen

• können Jugendliche in Adoptionsverfahren selbständig handeln, (z.B. Anträge stellen, Rechtsmittel erheben) und sich dabei auch durch einen Vertreter (z.B. Anwalt) eigener Wahl vertreten lassen

• können Jugendliche in Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren selbständig handeln, (z.B. Anträge stellen, Rechtsmittel erheben) und sich dabei auch durch einen Vertreter (z.B. Anwalt) eigener Wahl vertreten lassen

• dürfen Obsorge- und Besuchsrechtsentscheidungen nicht mehr gegen den Willen des Jugendlichen zwangsweise durchgesetzt werden

• dürfen Jugendliche über Einkommen aus eigenem Erwerb sowie über Sachen, die ihnen zur freien Verfügung überlassen wurden, frei verfügen
 
• dürfen sich Jugendliche eigenständig zu Dienstleistungen verpflichten und dürfen im Rahmen von Lehrverhältnissen, Ferialpraktika und Pflichtpraktika zur Lohnarbeit herangezogen werden

• können Jugendliche, die ihnen auf Grund der Sozialversicherungsgesetze sowie des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zustehenden Leistungen selbständig geltend machen, sowie Leistungen, die ihnen aufgrund eigener Versicherung zukommen, selbst in Empfang nehmen

• treten Jugendliche hinsichtlich der Verantwortlichkeit für die Erfüllung der Schulpflicht neben ihre Eltern (Schulpflichtgesetz)

• beginnen die demokratischen Mitbestimmungsrechte der SchülerInnen in der Schule

• darf der Name eines Jugendlichen nicht mehr ohne dessen Zustimmung geändert werden

• kann einem Vaterschaftsanerkenntnis ohne Zustimmung des Jugendlichen nicht mehr widersprochen werden
 
• darf einem Jugendlichen die Staatsbürgerschaft nur mehr dann verliehen werden, wenn er dem selbst zustimmt
 
• bedarf der Verzicht auf die Staatsbürgerschaft, wenn sie der gesetzliche Vertreter abgibt, der Zustimmung des Jugendlichen

• können Jugendliche die Ausstellung von Sichtvermerken (Visa) sowie Reise- und Fremdenpässen selbständig beantragen

· dürfen Jugendlichen Aufenthaltstitel (Niederlassungsbewilligung, Aufenthaltsbewilligung) nur mehr persönlich ausgefolgt werden (nicht mehr den Eltern)

• können unbegleitete Jugendliche selbständig einen Asylantrag stellen

• haben Jugendliche, die durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten gezeugt wurden, das Recht in die entsprechenden ärztlichen Aufzeichnungen Einsicht zu nehmen, und damit zu erfahren, wer ihr biologischer Vater ist

• dürfen Jugendliche nur mehr dann freiwillig in Krankenanstalten und Abteilungen für Psychiatrie untergebracht werden, wenn neben den Erziehungsberechtigten auch sie selbst dies ausdrücklich verlangen
 
• können Jugendliche einen Segelschein sowie die Berechtigung zum selbständigen Führen eines Segelbootes erwerben.

 

ab dem vollendeten 15. Lebensjahr:

• können Jugendliche zu außerordentlichen Studien an österreichischen Universitäten zugelassen werden
 
• dürfen Jugendliche generell zur Lohnarbeit herangezogen werden
 
• dürfen Burschen in Bäckereien bereits ab 4 Uhr früh beschäftigt werden


ab dem vollendeten 16. Lebensjahr:

• dürfen Jugendliche heiraten

• gilt man im Sinne des Zustellgesetzes als erwachsen

• enden zahlreiche Arbeitnehmerschutzvorschriften
 
• darf man pornographische Produkte (im nicht-kommerziellen Bereich) besitzen/konsumieren

• dürfen Jugendliche in W, NÖ, Bgld. in der Öffentlichkeit rauchen und Alkohol trinken
 
• dürfen Jugendliche ohne Zustimmung des Jugendwohlfahrtsträgers in fremde Pflege und Erziehung gegeben werden

• kann Jugendlichen die Genehmigung zum Waffenbesitz erteilt werden, wenn sie verlässlich und reif genug sind

• sind Jugendliche bei allen Wahlen wahlberechtigt

• dürfen Jugendliche in Wien, Niederösterreich und dem Burgenland rund um die Uhr ausgehen 


ab dem vollendeten 17. Lebensjahr:

• ist jeder männliche Jugendliche wehrpflichtig
 
• können Jugendliche auch ohne österreichisches Reifezeugnis zu ordentlichen Studien an Universitäten zugelassen werden
 
• dürfen Jugendliche in Bergwerken unter Tag und in Steinbrüchen arbeiten

 

ab dem 18. Lebensjahr ist man großjährig


zusammengestellt von
RA Dr. Helmut Graupner
(www.graupner.at)